Fiktive Abrechnung bei Unfall

So funktioniert die Schadensregulierung ohne Reparatur

Autoschlüssel liegt auf Geldscheinen© Artem_ka / EnvatoElements

Inhaltsverzeichnis

Nach einem Auto- oder Motorradunfall geht es für das Fahrzeug in der Regel in die Werkstatt, falls noch die Möglichkeit besteht, den Schaden reparieren zu lassen. In manchen Fällen kommt es jedoch vor, dass die Besitzer gar keine Reparatur des Unfallfahrzeugs wünschen. Bedeutet dies, dass ihnen dann keine Schadenregulierung zusteht? Die Antwort lautet nein, da sie den Schaden mithilfe einer fiktiven Abrechnung trotzdem regulieren lassen können.

In diesem Ratgeber informieren wir Sie über diese Regulierungsart und erklären Ihnen im Detail, was Sie bei einer fiktiven Abrechnung beachten sollten.

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So funktioniert die fiktiven Abrechnung

Im Fall einer fiktiven Abrechnung übernimmt die Kfz-Versicherung die Kosten für einen entstandenen Schaden, ohne dass nach dem Unfall eine Reparatur stattfindet. Am häufigsten kommt diese Form der Schadenregulierung bei Kfz-Haftpflichtschäden zur Anwendung. Die finanzielle Abrechnung basiert auf geschätzten Werten, anstatt auf tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in der Werkstatt.

Dann macht eine fiktive Abrechnung Sinn

Sinnvoll ist eine fiktive Abrechnung bei kleineren Unfallschäden, den sogenannten “Bagatellschäden”. Wenn beispielsweise der Unfallverursacher beim leichten Rammen eines älteren Autos eine Delle hinterlassen hat und der Schaden den Besitzer nicht stört, kann die fiktive Regulierung eine geeignete Lösung sein.

Der Geschädigte erhält das Geld von der Versicherung des Unfallverursachers ohne Auflagen und kann es daraufhin frei verwenden, zum Beispiel für eine besonders preiswerte private Reparatur.

Münzgeld gestapelt neben einem Spielzeugauto© alexstand / EnvatoElements
Unfallgutachter steht mit einer Frau vor einem Unfallauto© halfpoint / EnvatoElements

Reparieren lassen oder fiktiv abrechnen

Das Unfallopfer hat das Recht, einen Schaden fiktiv abrechnen zu lassen. In solch einem Fall ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verpflichtet, für die Kosten aufzukommen.

Die Teil- oder Vollkaskoversicherung springt hier nicht ein, denn in ihren Zuständigkeitsbereich fallen lediglich Schäden, die der Fahrer selbst am eigenen Auto oder Motorrad verursacht hat.

Sofern Sie nach einem Unfall eine Reparatur in die Wege leiten wollen, müssen Sie anschließend die Rechnungen der Werkstatt einreichen, als Unfallopfer bei der gegnerischen Versicherung oder im Kaskofall bei der eigenen. Falls eine Kostenübernahme vereinbart ist, zahlt die Versicherung am Ende die Kosten an die Werkstatt oder den Fahrer.

Fiktive Abrechnung trotz Reparatur

Für Unfallgeschädigte kann die fiktive Abrechnung trotz Reparatur an Relevanz gewinnen, wenn es wegen der Reparaturdauer zu einem Ausfallschaden kommt. Der Fahrer muss allerdings gegenüber der Versicherung nachweisen können, dass das Fahrzeug reparaturbedingt nicht einsatzbereit gewesen ist. Manche Versicherer verweigern die fiktive Abrechnung, sobald nur Ansatzpunkte einer Reparatur zu erkennen sind. Dass die fiktive Abrechnung aber auch Ausfallschäden einschließt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom vom 15. Juli 2003 (Az. VI ZR 361/02, Abruf-Nr. 032372) entschieden.

Das heißt, dass Geschädigte während der Ausfalldauer die Kostenerstattung für ein Ersatzfahrzeug einfordern dürfen.

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Vorgehen bei der fiktiven Abrechnung

Sollten Sie für eine fiktive Abrechnung entscheiden, müssen Sie an die Versicherung entweder ein Schadensgutachten oder den Kostenvoranschlag einer Werkstatt übermitteln. Außerdem sind Sie berechtigt, die Kosten für einen Anwalt oder Gutachter und teilweise auch für den Nutzungsausfall und die Wertminderung des Fahrzeugs geltend zu machen. Wichtig zu wissen: Von den veranschlagten Reparaturkosten zahlt die Versicherung grundsätzlich nur Nettobeträge aus, da eine Reparaturleistung inklusive Mehrwertsteuer fehlt. Dagegen werden Anwalts- oder Gutachterkosten vollständig übernommen.

Diese Unterlagen müssen eingereicht werden

Laut Bundesgerichtshof (BGH) benötigen Sie zur Entzifferung Ihrer Forderung ein unabhängiges Kfz-Sachverständigengutachten, sobald die Bagatellschadensgrenze von 700 Euro überschritten wird. Schließlich gibt es bei der fiktiven Abrechnung keine Werkstattrechnung. Es liegt auf der Hand, dass Sie diese Aufgabe nicht dem Gutachter des Unfallgegners anvertrauen sollten. Bei einem Bagatellschaden von unter 700 Euro genügt für ein Kostenvoranschlag. Das bedeutet: Je höher der Schaden ist, desto wichtiger ist es, sich einen Gutachter oder Anwalt mit ins Boot zu holen.

Ihr Recht auf eine fiktive Abrechnung

Aus § 249 BGB geht hervor, dass Geschädigte das Recht haben, sich für eine fiktive Abrechnung zu entscheiden. Der Gesetzestext weist ausdrücklich auf einen angemessenen Geldbetrag hin, den die Versicherung nicht ablehnen darf.

Zeit bis zur Auszahlung des Geldes

Die Zeitspanne zwischen dem Einreichen des Gutachtens bzw. des Kostenvoranschlags und der Auszahlung einer fiktiven Schadensregulierung kann von Fall zu Fall variieren. Das hängt davon ab, wie eindeutig die Schuldfrage bei einem Unfall geklärt und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus kann sich die Auszahlung wegen Überlastung der Schadensabteilung bei der Versicherung verzögern. in Der Regel sollten sie mit einer Frist von zwei bis drei Wochen rechnen. Zu bedenken ist auch, dass der Versicherer Kostenvoranschläge und Gutachten immer zuerst von einem spezialisierten Prüfdienstleister absegnen lässt.

Auto mit Unfallschaden nach fiktiver Abrechnung verkaufen

Wenn Sie beabsichtigen, einen Unfallwagen nach einer fiktiven Abrechnung zu verkaufen, stehen Sie in der Pflicht, vor dem Verkauf eine Veräußerungsfrist von 6 Monaten verstreichen zu lassen.

Während dieser Zeit müssen Sie Ihr Fahrzeug entweder selbst nutzen bzw. wieder fahrtüchtig machen oder es in der Garage stehen lassen. Sofern es Ihnen wichtig ist, das Auto vor dem Ablauf der Frist zu veräußern, dürfen Sie anstelle der fiktiven Reparaturkosten nur die tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.

Des Weiteren ist es ratsam, auf eine transparente Kommunikation zu achten. Seien Sie ehrlich gegenüber potenziellen Käufern über den Unfallstatus und den aktuellen Zustand des Fahrzeugs. Gesetzlich sind Sie sogar dazu verpflichtet. Halten Sie sämtliche Unterlagen über Reparaturen und Instandsetzungen nach dem Unfall bereit. Dazu zählen Reparaturrechnungen, Inspektionsberichte oder Fotos vor und nach dem Werkstattbesuch.

Eine klare Dokumentation kann das Vertrauen eines Käufers immens stärken.

Fiktive Abrechnung bei Leasing-Fahrzeugen

Sowohl bei Freiberuflern als auch bei Firmenkunden erfreut sich Kfz-Leasing großer Beliebtheit, weil es die Liquidität schont, die Eigenkapitalquote optimiert und steuerliche Vorteile haben kann. Privatkunden neigen aber auch immer mehr zu dieser Methode. Wird ein Leasing-Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, kann ohne Zustimmung des Leasing-Gebers keine fiktive Abrechnung stattfinden. Dieses Urteil traf der BGH. Beim Leasing stellt sich grundsätzlich die Frage, wer die Ansprüche geltend machen darf.

Wenn der Fahrer laut Leasing-Vertrag verpflichtet ist, Unfallschäden selbst beseitigen zu lassen, hat er auch die Berechtigung, Ansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallgegners im eigenen Namen durchzusetzen. In den meisten Leasing-Verträgen ist jedoch geregelt, dass Leasing-Nehmer Schäden unverzüglich reparieren lassen müssen. Das schließt eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten von Vornherein aus.

Totalschaden – 130 Prozent Regelung

Nur ein Gutachten kann aufzeigen, ob nach einem Unfall ein Totalschaden am Fahrzeug vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn die Reparaturkosten mehr als 130 Prozent des kalkulierten Wiederbeschaffungswertes betragen würden. In solch einem Fall ist keine fiktive Abrechnung des Schadens möglich. Die Versicherung zahlt jedoch den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Fahrzeugs.

Somit bringt Ihnen eine fiktive Abrechnung Vorteile, wenn Sie keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten haben und Ihr Auto nicht in einer markengebundenen Werkstatt reparieren lassen möchten. Sobald Ihnen die Versicherung des Unfallgegners die fiktive Schadensregulierung ausgezahlt hat, können Sie nach einer günstigen privaten Möglichkeit der Reparatur Ausschau halten.

Autoschlüssel liegt auf Geldscheinen© Artem_ka / EnvatoElements

FAQ: Häufige Fragen zum Thema "Fiktive Abrechnung"

Fiktive Abrechnung bedeutet, dass Schadensersatz für ein beschädigtes Fahrzeug anhand geschätzter Reparaturkosten berechnet wird, auch wenn das Fahrzeug nicht repariert wird, sondern als wirtschaftlicher Totalschaden gilt.

Bei fiktiver Abrechnung ist es wichtig, dass ein fairer Kostenvoranschlag vorliegt und der Schaden dokumentiert wird. Die Versicherung kann Reparaturbeweise verlangen, daher sind genaue Aufzeichnungen entscheidend.

Eine fiktive Abrechnung kann von Versicherten mit einer Kaskoversicherung durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass der Schadensersatz anhand geschätzter Reparaturkosten berechnet wird, auch wenn das Fahrzeug nicht repariert wird.

Für eine fiktive Abrechnung benötigt man einen Kostenvoranschlag für die Reparatur. Dieser sollte fair und genau sein. Außerdem ist eine genaue Dokumentation des Schadens wichtig. Die Versicherung kann Beweise für die Reparatur verlangen, daher sind klare Aufzeichnungen und Fotos von Schäden und Reparatur notwendig.

Eine fiktive Abrechnung lohnt sich, wenn die geschätzten Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigen. In solchen Fällen erhält der Versicherte den Zeitwert des Autos vor dem Unfall abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs als Entschädigung.

Vorteile bei fiktiver Abrechnung sind Flexibilität, keine Reparaturverpflichtung, und schnelle Abwicklung. Nachteile sind mögliche Unsicherheit über tatsächliche Kosten, Zeitwertabzug, und die Beweislast für Schaden und Reparatur liegt beim Versicherten.

Fiktive Abrechnung ist in der Vollkasko- und Teilkaskoversicherung möglich. Wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs übersteigen, erhält der Versicherte eine Entschädigung, die auf den Zeitwert abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs basiert.

Ja, die Versicherung kann eine fiktive Abrechnung ablehnen, insbesondere wenn sie Reparaturbeweise verlangt und der Versicherte nicht in der Lage ist, diese vorzulegen. Auch bei spezifischen Versicherungsbedingungen oder Verdacht auf Betrug kann die Versicherung eine Ablehnung vornehmen.

Die Dauer einer fiktiven Auszahlung kann variieren, in der Regel dauert es jedoch einige Wochen bis Monate, abhängig von der Versicherung und der Komplexität des Schadensfalls.

Bei fiktiver Abrechnung kann die Versicherung verschiedene Abzüge vornehmen, darunter Wertminderung, Selbstbeteiligung, und gegebenenfalls auch Nutzungsausfallentschädigung oder Kosten für eine etwaige Wertsteigerung des Fahrzeugs durch die Reparatur.

Um eine fiktive Abrechnung zu nutzen, musst du bei der Versicherung einen Schaden melden und eine fiktive Abrechnung beantragen. Du reichst den Kostenvoranschlag und die Schadensdokumentation ein und erklärst, dass du den Schaden fiktiv abrechnen möchtest.

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