Versicherung & Recht

Was ist die 130-Prozent-Regel beim Totalschaden?

Kurze Antwort

Liegen die Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, dürfen Sie Ihr Unfallfahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden reparieren lassen – vorausgesetzt, die Reparatur erfolgt vollständig und fachgerecht nach Gutachten und Sie nutzen das Fahrzeug weiter.

Ausführlich erklärt

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur teurer ist als der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs. Normalerweise wird dann abgerechnet: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Doch das Gesetz kennt Ihr Integritätsinteresse – das berechtigte Interesse, Ihr vertrautes Fahrzeug zu behalten.

Die 130-Prozent-Regel ist diese Ausnahme: Bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts darf repariert werden. Die Bedingungen sind allerdings streng: Die Reparatur muss vollständig und fachgerecht nach dem Gutachten erfolgen, das Fahrzeug muss in der Regel sechs Monate weitergenutzt werden, und die Rechnung muss die kalkulierten Arbeiten belegen. Teilreparaturen „auf halbem Weg“ sind nicht erstattungsfähig – dann gilt wieder die Totalschadenabrechnung.

Unser Gutachten prüft die Grenze exakt: Wir beziffern Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert und sagen Ihnen, ob die 130-Prozent-Lösung in Ihrem Fall tragfähig ist. Nach der Reparatur dokumentiert unsere Reparaturbestätigung die fachgerechte Instandsetzung – der Nachweis, den die Versicherung verlangt.

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