Kosten & Abrechnung
Was ist die fiktive Abrechnung nach einem Unfall?
Kurze Antwort
Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten auszahlen, ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen. § 249 BGB gibt Ihnen dieses Wahlrecht – mit ein paar wichtigen Feinheiten.
Ausführlich erklärt
Nach § 249 BGB können Sie wählen, wie der Schaden ausgeglichen wird: Reparatur in der Werkstatt – oder Auszahlung der kalkulierten Summe. Die Auszahlungsvariante heißt fiktive Abrechnung, weil sie auf der fiktiven (gedachten) Reparatur beruht. Das Geld dürfen Sie frei verwenden: günstiger reparieren, teilweise reparieren oder gar nicht.
Die Feinheiten: Ohne Reparaturrechnung entfällt in der Regel die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten – gezahlt wird der Nettobetrag. Die Nutzungsausfalldauer wird genauer geprüft, weil keine echte Werkstattzeit anfällt. Und die Versicherung darf versuchen, Sie auf günstigere Reparaturmöglichkeiten zu verweisen – bei jungen oder hochwertigen Fahrzeugen aber meist erfolglos.
Erstattungsfähig bleiben auch fiktiv die merkantile Wertminderung und die regional üblichen UPE-Aufschläge auf Ersatzteile – Letzteres hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt. Ob sich die fiktive Abrechnung für Sie rechnet, besprechen wir anhand Ihres Gutachtens – kostenlos und ehrlich.
Unfall gehabt? Wir setzen Ihre Rechte durch.
Kostenlos bei unverschuldetem Unfall – die gegnerische Versicherung zahlt das Gutachten.
Schaden melden – wir kümmern uns
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