Bundesgerichtshof (BGH) · VI ZR 280/22 · 12. März 2024
Das Gutachterrisiko: BGH-Urteil von 2024
Der Kernpunkt
Rechnet Ihr Gutachter zu hoch ab, bleiben Sie als Geschädigter nicht auf der Differenz sitzen.
Worum ging es?
Ein Unfallgeschädigter hatte ein Gutachten beauftragt – und der Sachverständige stellte anschließend überhöhte Positionen in Rechnung. Die gegnerische Versicherung wollte nur einen niedrigeren Betrag erstatten und den Geschädigten auf die Differenz verweisen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH übertrug das aus der Werkstattrechtsprechung bekannte „Werkstattrisiko“ auf Kfz-Sachverständige: Hat der Geschädigte das Gutachten ordnungsgemäß beauftragt, muss er nicht das Risiko tragen, dass der Gutachter überhöht abrechnet. Seine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechnungserstellung sind begrenzt.
Ist die Gutachterrechnung noch nicht bezahlt, kann der Geschädigte vom Schädiger Zahlung verlangen – allerdings Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Ansprüche gegen den Gutachter wegen der Überhöhung.
Was bedeutet das für Sie?
Das Urteil schließt eine gefährliche Lücke: Geschädigte müssen nicht fürchten, auf Gutachterkosten sitzen zu bleiben, nur weil die Versicherung die Rechnung für überhöht hält. Das Risiko einer fehlerhaften Abrechnung trägt nicht der Unfallgeschädigte.
Für Sie bleibt die praktische Regel einfach: Beauftragen Sie einen qualifizierten, seriösen Gutachter – dann stellt sich die Frage gar nicht erst. Und sollte die Versicherung dennoch kürzen, wissen Sie jetzt, wie die Rechtslage aussieht.
Hinweis: Diese Seite stellt die Entscheidung vereinfacht dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Das vollständige Urteil finden Sie über das Aktenzeichen VI ZR 280/22 in den offiziellen Veröffentlichungen des Bundesgerichtshofs. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche empfehlen wir bei Bedarf einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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Fragen zu diesem Urteil
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