Kurzantwort
Wer ausparkt – besonders rückwärts – muss sich vergewissern, dass niemand gefährdet wird (§ 9 Abs. 5 StVO). Trifft der Ausparkende ein vorbeifahrendes Fahrzeug, haftet er regelmäßig allein. Wurden Sie beim Ausparken angefahren, kommt es darauf an, ob Sie bereits standen oder wie weit Sie aus der Lücke waren: Dann kann der Vorbeifahrende (mit)haften. Bei „beide fuhren rückwärts“ teilt das Gericht meist hälftig.
Wir beraten Sie noch am Unfallort
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Wir sagen Ihnen sofort am Telefon, was jetzt zu tun ist – noch direkt am Unfallort.
Ein Unfall ist ein Schock. Viele machen in den ersten Minuten Fehler, die später Geld kosten: falsche Aussagen, fehlende Fotos, ein vorschnell unterschriebenes Schuldanerkenntnis oder der Gutachter der gegnerischen Versicherung.
Rufen Sie uns an, solange Sie noch vor Ort sind. Unsere TÜV-zertifizierten KFZ-Sachverständigen gehen mit Ihnen Schritt für Schritt durch:
- Unfallstelle sichern – was ist jetzt wichtig?
- Polizei rufen – ja oder nein?
- Welche Fotos und Daten Sie unbedingt brauchen
- Was Sie unterschreiben sollten – und was nicht
- Wie es mit Ihrem Auto weitergeht (fahrbereit, abschleppen, Werkstatt)
- Wie Sie an Ihr Geld kommen – ohne Ärger mit der Versicherung
Telefonische Erstberatung: kostenlos
Wenn Sie nicht schuld sind, ist auch Ihr Gutachten für Sie kostenlos. Die gegnerische Versicherung zahlt.
Jetzt anrufen: 0221 67029067 WhatsApp: Fotos sendenAußerhalb der Beratungszeit? WhatsApp schreiben – wir melden uns schnellstmöglich.
Mo–Fr 9–22 Uhr · Sa/So nach Vereinbarung · Köln, Umland, Krefeld, Moers, Duisburg, Essen
Sofort-Checkliste
- 01 Positionen sofort fotografieren – wie weit standen die Fahrzeuge aus der Lücke?
- 02 Schadenshöhe dokumentieren: tiefer Schaden = langsamer Kontakt
- 03 Zeugen sichern, bevor sie den Parkplatz verlassen
- 04 Eigene Fahrbewegung genau rekonstruieren und notieren
- 05 Keine vorschnelle Schuld-Einräumung – auch nicht höflich gemeint
- 06 Gutachter die Schadensgeometrie bewerten lassen
Wer haftet?
Die höchsten Sorgfaltspflichten treffen den Rückwärts-Ausparkenden: Er muss notfalls einweisen lassen. Kollidiert er mit dem fließenden Verkehr, trägt er fast immer die volle Haftung. Umgekehrt gilt: Wer langsam und sichtbar ausparkt und dessen Fahrzeug bereits weit heraussteht, dem darf nicht mehr „in die Lücke“ gefahren werden.
Der Sonderfall „beide rückwärts“ ist Alltag auf engeren Parkplätzen: Die Gerichte quotieren hier in der Regel 50:50, weil beide die gleiche Sorgfaltspflicht verletzt haben. Wer jedoch nachweist, rechtzeitig gestoppt zu haben, kommt besser weg – ein weiterer Grund, die Fahrzeugendpositionen zu fotografieren, bevor bewegt wird.
Ihre Ansprüche
- Volle Erstattung, wenn Sie standen oder bereits ausgeparkt waren
- Anteilige Erstattung bei quotierter Haftung
- Wertminderung und Nutzungsausfall
- Unkostenpauschale und Gutachterkosten (je nach Quote)
- Abwehr unberechtigter Ansprüche, wenn Ihnen die alleinige Schuld unterstellt wird
Unsicher, wer zahlt? Wir prüfen Ihren Fall – kostenlos.
Schildern Sie uns kurz den Unfall. Wir sagen Ihnen ehrlich, wer haftet und welche Ansprüche Sie haben – und kommen auf Wunsch noch heute zu Ihnen.
Beispielfall aus unserer Praxis
Aus der Parklücke gerammt in Köln-Sülz
Unser Mandant parkte langsam rückwärts aus und stand bereits schräg in der Fahrbahn, als ihn ein zu schnelles Fahrzeug hinten seitlich traf. Die gegnerische Versicherung verlangte 100 % vom Ausparkenden. Schadensbild und Zeuge belegten das Stehen – Ergebnis 70 % zugunsten unseres Mandanten.
Häufige Fragen


